Finanzordnung
Satzungstext
§ 1 Grundsätze
- Der*die Landesschatzmeister*in verwaltet die Finanzen.
- Verfügungsberechtigt über die Konten des Landesverbandes sind die*der
Landesschatzmeister*in und die*der stellvertretende*r Schatzmeister*in.
- Alle finanzrelevanten Veranstaltungen sind von der*dem Schatzmeister*in zu
genehmigen. Hierzu ist ein Kostenvoranschlagvorzulegen.
- Erstattungen werden grundsätzlich nur auf schriftlichen Antrag der
erstattungsberechtigten Person und gegen Einreichung der/des
entsprechenden Originalbelege/s bei der*dem Schatzmeister*in durchgeführt.
- Kann die*der Erstattungsberechtigte keinen Originalbeleg vorlegen,
entscheidet die*der Schatzmeister*in aufgrund der vorgelegten
Ersatzbelege, ob eine Erstattung durchgeführt wird.
- Für die Erstattung von Kosten für Drucksachen muss dem Antrag ein
Belegexemplar beigefügt werden.
- Anträge auf Erstattungen entstandener Kosten sind grundsätzlich bis
spätestens sechs Wochen (Poststempel) nach dem Zeitpunkt zu dem die Kosten
entstanden sind bei der*dem Schatzmeister*in einzureichen.
- Über die Bewilligung von Finanzanträgen oder über Ausnahmen von in dieser
Erstattungsordnung getroffenen Regelung entscheidet bei einer Summe von
- bis 250,- € die*der Schatzmeister*in oder die*der stellvertretende*r
Schatzmeister*in
- bis 4.000,- € der Landesvorstand
- ab 4.000,- € die Landesmitgliederversammlung oder eine Urabstimmung nach
§7 der Satzung
§ 2 Anspruchsberechtigte:
Anspruchsberechtigt sind:
alle Mitglieder der GRÜNEN JUGEND Thüringen, Referent*innen, Dolmetscher*innen
und Gäste:
- Referenten*innen, Dolmetscher*innen und geladene Gäste, die nicht Mitglied
der GRÜNEN JUGEND Thüringen sind, können grundsätzlich alle entstandenen
Kosten erstattet bekommen. Die*der Schatzmeister*in entscheidet im
Einzelfall im Rahmen des beschlossenen Finanzrahmens.
- Geladene Gäste, die Mitglieder der GRÜNEN JUGEND Bundesverband und/oder
eines anderen Landesverbandes der GRÜNEN JUGEND sind, bekommen entstandene
Kosten im Rahmen der Finanzordnung der GRÜNEN JUGEND Thüringen erstattet
§ 3 Erstattung von Kosten:
1. Fahrt- und Reisekosten:
Fahrt- und Reisekosten werden für alle Veranstaltungen der GRÜNEN JUGEND
Thüringen und für weitere bildungspolitische Veranstaltungen erstattet.
Fahrtkosten bzw. Reisekosten erhalten alle Anspruchsberechtigten zwischen Wohn-
und Veranstaltungsort. Fahrten, die nicht am Wohnort beginnen oder enden, sind
zu begründen.
Es ist das zweckmäßigste und günstigste Angebot zu nutzen.
Zugkosten im Fernverkehr werden grundsätzlich zu mindestens 50 %des entstandenen
Fahrpreises erstattet. Die*der Schatzmeister*in kann über eine Erstattung der
Fahrtkosten, innerhalb des Finanzrahmens, bis zu 100% der entstandenen Kosten
entscheiden, wenn die Großkundennummer von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Sparangebote
oder sonstige Vergünstigungen genutzt wurden.
Kosten für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs am Veranstaltungsort
werden voll erstattet.
Taxikosten oder entstandene Fahrtkosten bei Selbstfahrer*innen werden nur
erstattet, wenn die Fahrt nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln durchgeführt
werden kann oder dies unzumutbar ist. Die Unzumutbarkeit ist zu begründen.
Die*der Schatzmeister*in entscheidet im Einzelfall über die Zumutbarkeit. Bei
Autofahrten werden pro gefahrenen Kilometer0,20 € erstattet.
2. Übernachtungsaufwendungen und Verpflegung:
Die Erstattung von Übernachtungskosten wird grundsätzlich nur nach
Jugendherbergsniveau geleistet. Über Ausnahmen entscheidet die*der
Schatzmeister*in.
Verpflegung wird grundsätzlich nach den Beschlüssen und Richtlinien der GRÜNEN
JUGEND Thüringen erstattet, sofern keine bereitgestellt wird.
Zusätzlich ist für die Übernahme von Verpflegungskosten für
Ortsgruppenversammlungen eine Teilnehmer*innen-Liste einzureichen.
3. Honorare
Der Landesvorstand kann Honorarverträge im Rahmen des von der
Landesmitgliederversammlung beschlossenen Finanzrahmens mit jeder Person
abschließen. Honorarverträge mit Mitgliedern des Landesvorstandes bedürfen der
Zustimmung der Landesmitgliederversammlung.
4. Telefonkosten
Auf Antrag können die Mitglieder des Landesvorstandes für jeden Monat eine
Telefonkostenpauschale in Höhe von 15,-€, für die Teilnahme an
Telefonkonferenzen erstattet bekommen. Als Nachweis für die Entstehung von
Kosten reicht die Teilnahme an einer Telefonkonferenz.
5. Kinderbetreuung
Um jungen Eltern die Teilnahme an Veranstaltungen des Landesverbands zu
ermöglichen, können Kosten für Kinderbetreuung während des Zeitraums der
Veranstaltung erstattet werden.
§ 4 Spenden
- Die Ausstellung von Spendenbescheinigungen unabhängig von der Spendenart
erfolgt erst ab einem Spendenbetrag von 5 Euro.
- Über die Ausstellung einer Spendenbescheinigung mit einem Spendenbetrag
von weniger als 5 Euro entscheidet die/der Landeschatzmeister*in nach
formloser Antragsstellung der*des Spendenden.
§ 5 Haushalt des Landesverbandes
- Die*der Landesschatzmeister*in stellt für jedes Kalenderjahr einen
Haushaltsplan auf, der von der Landesmitgliederversammlung mit einfacher
Mehrheit beschlossen wird.
- Haushaltsjahr (Rechnungsjahr) ist das Kalenderjahr.
- Der Haushaltsplan muss mindestens enthalten:
- Einnahmen
- Mitgliedsbeiträge
- Teilnahmebeiträge
- Spenden
- Institutionelle Förderung
- Ausgaben
- Personal
- Sachliche Verwaltung
- Öffentlichkeitsarbeit
- Veranstaltungen
§ 6 Mitgliedsbeiträge
1. Höhe der Mitgliedsbeiträge:
- Der zu entrichtende Mitgliedsbeitrag teilt sich in einen
Bundesverbandsanteil und einen Landesverbandsanteil auf. Der
Landesverbandsanteil des Mitgliedsbeitrages beträgt 12,-€ pro Mitglied und
Jahr. Der Bundesverbandsanteil ist in § 2 (1) der Finanzordnung des
Bundesverbandes geregelt.
2. Beitragsabführung der Mitglieder:
- Jedes Mitglied der GRÜNEN JUGEND Thüringen ist zur regelmäßigen Zahlung
des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
- Grundsätzlich ist die Beitragsabführung im ersten Jahr der Mitgliedschaft
nicht verpflichtend (Schnuppermitgliedschaft).
- Jedes Mitglied kann auf formlosen Antrag an den Landesvorstand mit
schriftlicher Begründung teilweise oder vollständig von der
Beitragsabführung befreit werden. Die*der Schatzmeister*in gibt eine
Empfehlung über die Annahme bzw. Ablehnung des Antrags ab.
- Die Beiträge von Mitgliedern der GRÜNEN JUGEND Thüringen, die gleichzeitig
Mitglied bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Thüringen sind, sind im
Mitgliedsbeitrag für die Partei enthalten.
- GRÜNE JUGEND Thüringen Mitglieder, die nur in der GRÜNEN JUGEND Thüringen,
nicht aber im GRÜNE JUGEND Bundesverband Mitglied sind, entrichten nur den
Landesverbandsanteil.
- Die Mitgliedsrechte ruhen, wenn der Beitrag nach Ablauf des zu zahlenden
Jahres und weitere 3 Monaten nicht abgeführt worden ist.
- Die Mitgliedschaft endet, wenn der Beitrag nach Ablauf des zu zahlenden
Jahres und weitere 12 Monaten nicht abgeführt worden ist.
§ 7 Kassenprüfung und Rechenschaftsbericht
- Eine ausführliche Prüfung der Finanzangelegenheiten findet mindestens
einmal im Jahr statt.
- Auf der zweiten ordentliche Landesmitgliederversammlung eines Jahreslegt
die*der Landesschatzmeister*in Rechenschaft für das letzte abgeschlossene
Haushaltsjahr ab.
- Mit der Entlastung übernehmen die Mitglieder die Verantwortung für die
Finanzangelegenheiten des abgeschlossenen Geschäftsjahres.
- Wahl der Rechnungsprüfer*innen:
- Die erste ordentliche Landesmitgliederversammlung eines Jahres wählt
zwei Rechnungsprüfer*innen. Darunter sollte mindestens eine FIT*-
Person sein. - Die Rechnungsprüfer*innen dürfen nicht Mitglied des Landesvorstandes
sein
- Die erste ordentliche Landesmitgliederversammlung eines Jahres wählt
- Aufgaben der Rechnungsprüfer*innen:
- Die Rechnungsprüfer*innen haben die Ordnungsmäßigkeit der
Buchführung, die Angemessenheit der Ausgaben und die Übereinstimmung
der Ausgaben mit den Beschlüssen zu prüfen. - Die Rechnungsprüfer*innen berichten auf der zweiten
Landesmitgliederversammlung schriftlich sowie mündlich, stellen den
Antrag auf Entlastung des Landesvorstandes in Finanzangelegenheiten
und geben eine Empfehlung über die Entlastung des Landesvorstandes
ab.
- Die Rechnungsprüfer*innen haben die Ordnungsmäßigkeit der
§ 8 Ortsgruppen
- Der Landesverband der GRÜNEN JUGEND Thüringen ist verpflichtet, seine
Ortsgruppen entsprechend seiner Leistungsfähigkeit zu unterstützen.
- Ortsgruppen können eine Erstattung von Kosten durch Einreichen von
Rechnungen im Original bei der*dem Landesschatzmeister*in durch das
entsprechenden Formulare beantragen. Hierbei gelten die Voraussetzungen
nach §1 der Finanzordnung.
§ 9 Landesfinanztreff
- Der Landesfinanztreff tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.
- Die*der Schatzmeister*in beruft die Versammlung mit einer Frist von 3
Wochen ein.
- Der Landesfinanztreff berät die*den Landesschatzmeister*in in Fragen der
Finanzen.
- Teilnehmen können alle Mitglieder der GRÜNEN JUGEND Thüringen.
- Insbesondere soll bei dem Treffen auf folgende Themen eingegangen werden:
- Bericht über aktuelle Finanzlage/Haushaltssituation
- Planung Haushalt für nächstes Wirtschaftsjahr
- Probleme und Fragen zu Finanzangelegenheiten
§ 10 Schlussbestimmung
Diese Finanzordnung der GRÜNEN JUGEND Thüringen tritt am Tag ihrer letzten
Änderung bei der Landesmitgliederversammlung am 07. Mai 2023 in Hütten in Kraft.
Sie kann nur mit 2/3 Mehrheit der Landesmitgliederversammlung geändert werden.