Diese Tabelle beschreibt den Status, die Antragstellerin und verschiedene Rahmendaten zum Antrag
Satzung Grüne Jugend Thüringen (Stand 13. April 2024)
Satzungstext
§ 1 Name und Sitz
- Der Name der Vereinigung ist GRÜNE JUGEND Thüringen (GJTh).
- Sie ist politisch und organisatorisch selbstständig, steht in
Partnerschaft zu der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und ist eine
Teilorganisation von ihr. Sie ist der Jugendverband von BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN Thüringen.
- Der Sitz des Landesverbandes (LV) ist Erfurt. Sein Tätigkeitsbereich
erstreckt sich auf das Land Thüringen.
- Die GRÜNE JUGEND Thüringen ist ein Landesverband der GRÜNEN JUGEND
Bundesverband.
§ 2 Aufgaben
Die GRÜNE JUGEND Thüringen stellt sich folgende Aufgaben:
- Innerhalb der Jugend und der Gesellschaft für ihre Ziele und Vorstellungen
zu wirken, die politischen Vorstellungen ihrer Mitglieder entsprechend den
gültigen Beschlüssen zu artikulieren und zu vertreten,
- Politische Schulungs-, Bildungs-, und Informationsarbeit durchzuführen,
- Kontakte zu anderen Jugendorganisationen auf Landesebene zu knüpfen, eine
Zusammenarbeit anzustreben und durch Kontakte auf nationaler und
internationaler Ebene zur Solidarität zwischen den Menschen verschiedener
Nationalitäten, Weltanschauungen und Religionen beizutragen,
- Die Interessen der Jugend innerhalb der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu
vertreten,
- Die Förderung, Unterstützung, Vernetzung und Koordination regionaler und
lokaler Initiativen, die sich zu den Zielen der GRÜNEN JUGEND bekennen,
sowie
- eine Zusammenarbeit mit außerparteilichen und spontanen Jugendinitiativen
anzustreben und diese zu unterstützen.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied der GRÜNEN JUGEND Thüringen kann jede Person im Alter unter 30
Jahren werden, die sich zur Satzung und den Grundsätzen der GRÜNEN JUGEND
Thüringen bekennt. Die Mitgliedschaft von Personen, die das 18. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, bedarf der Zustimmung einer
erziehungsberechtigten Person. Die gleichzeitige Ausübung von Ämtern in
mehreren Parteien oder parteipolitischen Organisationen außer allen
Organisationen, die sich zu BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zählen, ist
ausgeschlossen. Die Mitgliedschaft in der GRÜNEN JUGEND Thüringen und in
einer faschistischen Organisation schließt sich aus.
- Bis zum vollendeten 30. Lebensjahr ist jedes Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN Thüringen automatisch Mitglied in der GJTh. Ein Widerruf ist
möglich und muss gegenüber dem Landesvorstand von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
schriftlich erklärt werden. Es erfolgt eine Information durch die GJTh.
- Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung
gegenüber dem Landesvorstand erklärt. Der Landesvorstand kann diesen
Antrag begründet zurückweisen. Gegen eine Zurückweisung kann bis
einschließlich der nächsten Landesmitgliederversammlung (LMV) schriftlich
Widerspruch eingelegt werden. Gegen die Entscheidung kann beim
Schiedsgericht der GRÜNEN JUGEND Bundesverband Widerspruch eingelegt
werden.
- Beim Eintritt in eine Regionalgruppe gelten deren Satzungen und Regeln.
- Ein Mitgliedsbeitrag wird erhoben; näheres legt die Finanzordnung fest.
Bei Mitgliedern, die gleichzeitig Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sind,
ist der Mitgliedsbeitrag der GJTh im Beitrag der Partei enthalten.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, mit dem 30.
Geburtstag, der Wahl in die Gremien anderer Landesverbände der GRÜNEN
JUGEND oder durch Tod. Der Austritt kann jederzeit gegenüber der GJTh
schriftlich erklärt werden. Er ist sofort wirksam.
- Mit dem Ausscheiden aus dem Landesverband erlischt das Recht auf
Mitgliedschaft in internen Gruppen und Gremien.
- Gegen ein Mitglied der GRÜNEN JUGEND Thüringen, das vorsätzlich gegen die
Satzung der GJTh verstößt, kann jedes Mitglied des Landesverbandes oder
die Landes-Awareness-Gruppe den Ausschluss beim Landesvorstand beantragen.
Das betroffene Mitglied hat die Möglichkeit die Aufhebung des Ausschlusses
zu beantragen. Hebt die Landesmitgliederversammlung (LMV) den Beschluss
auf, ist die betroffene Person sofort wieder Mitglied der GJTh.
- Bei der GJTh kann jeder mitarbeiten, auch ohne Mitglied zu werden. § 3
Ziffer 1 gilt entsprechend.
- Fördermitglied (Pat*in) kann jede Person werden, die die Arbeit der GJTh
unterstützen will. Die Mindestbeiträgshöhe wird durch die Finanzordnung
festgelegt. Die Fördermitgliedschaft wird durch eine schriftliche
Beitragserklärung gegenüber dem Landesvorstand erklärt. Fördermitglieder
haben nicht die Rechte aus § 4.
- Mit der Beitrittserklärung erfolgt die Zustimmung, dass bei Eintritt in
die GRÜNE JUGEND Thüringen die Mailadresse des Mitgliedes auf den
Mailverteiler „Mitglieder“ aufgenommen wird. Bei Austritt ist die
Mailadresse sofort aus dem Verteiler zu löschen.
§ 4 Rechte und Pflichten
- Jedes Mitglied hat das Recht, an der politischen Willensbildung der GJTh
im Rahmen der Satzung mitzuwirken, insbesondere durch die Ausübung des
aktiven und passiven Wahlrechts, die Teilnahme an Mitgliederversammlungen
auf allen Ebenen, die Übernahme von Ämtern innerhalb der GJTh sowie durch
die Beteiligung an Abstimmungen und Stellung von Anträgen; sich frei und
verantwortungsbewusst zu artikulierten und dabei auch Meinungen in der
Öffentlichkeit zu vertreten, die von der Mehrheit des Landesverbandes
nicht mitgetragen werden; an allen Sitzungen von Organen des
Landesverbandes teilzunehmen.
- Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Bestimmungen der Satzung einzuhalten;
in der Öffentlichkeit geäußerte Meinungen, die von der Beschlusslage des
Landesverbandes abweichen, deutlich als solche zu kennzeichnen; die
satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Organe des Landesverbandes
anzuerkennen; den Mitgliedsbeitrag beschlussgemäß zu entrichten; auf
Verlangen vor dem Gremium Rechenschaft abzulegen, das es in ein Amt,
Mandat oder eine Funktion innerhalb GJTh gewählt hat.
- Die GRÜNE JUGEND Thüringen ist ein feministischer, antirassistischer,
emanzipatorischer Richtungsverband. Mitglieder der GRÜNEN JUGEND Thüringen
verpflichten sich dazu, betroffenen von Diskriminierung zuzuhören, eigenes
diskriminierendes Verhalten zu reflektieren und ihr Möglichstes zu tun,
weder mit ihrem Verhalten noch mit ihrer Sprache, Menschen(gruppen) zu
diskriminieren. Bewusst diskriminierendes Verhalten, insbesondere
sexistische, rassistische, antisemitische, antimuslimische und
queerfeindliche Verhaltensweisen, sowie sexualisierte Gewalt und
Übergriffigkeiten haben keinen Platz in der GRÜNEN JUGEND Thüringen.
§ 5 Gliederung und Aufbau
- Die GRÜNE JUGEND Thüringen (GJTh) gliedert sich in Kreisverbände. Die
Kreisverbände umfassen das Gebiet eines oder mehrerer Landkreise bzw.
kreisfreier Städte. Für einen Kreis oder eine kreisfreie Stadt kann es nur
eine Kreisverband geben.
- Die Landesmitgliederversammlung entscheidet über die Anerkennung der
Kreisverbände. Der Landesvorstand kann Kreisverbände bis zur nächsten
Landesmitgliederversammlung vorläufig anerkennen. Diese Anerkennung muss
von der nächsten Landesmitgliederversammlung bestätigt werden, andernfalls
ist die Anerkennung zurückzunehmen.
- Kreisverbände der GRÜNEN JUGEND Thüringen (GJTh) sind einem Kreisverband
von BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN Thüringen zuzuordnen, jedoch politisch
selbstständig. Die Zuordnung ist in der Satzung des GRÜNEN JUGEND
Kreisverbandes anzugeben.
- Kreisverbände müssen aus mindestens drei Mitgliedern bestehen
- Kreisverbände sollen sich eine Satzung geben. Diese darf der Landessatzung
18 nicht widersprechen.
- Kreisverbände genießen im Rahmen dieser Satzung volle Programm-, 20
Organisations-, Finanz-, Personal-, und Satzungsautonomie.
- Den Kreisverbänden steht es frei nach §3a der Bundessatzung der GRÜNEN 22
JUGEND selbstständig weitere Gebietsverbänden zu gründen.
§ 6 Landesmitgliederversammlung (LMV)
- Die LMV tritt mindestens zweimal jährlich zusammen und findet für
gewöhnlich eintägig am Wochenende statt. Sie wird mit einer Ladungsfrist
von drei Wochen unter Angabe der Tagesordnung, der vorliegenden Anträge
und mit Stellenbeschreibungen für zur Wahl stehende Ämter einberufen. In
begründeten Dringlichkeitsfällen kann die Ladungsfrist auf eine Woche
verkürzt werden. Über die Dringlichkeit entscheidet der Landesvorstand
durch Mehrheitsbeschluss. Eine außerordentliche LMV kann von mindestens 5%
der Mitglieder oder auf Mehrheitsbeschluss des Landesvorstandes beantragt
werden. Satz zwei gilt entsprechend. Die Einladung zur LMV erfolgt über
die Mailingliste „Mitglieder“. Eine zusätzliche postalische Einladung ist
möglich.
- Das Präsidium der LMV darf nicht ausschließlich aus Mitgliedern des
Landesvorstandes bestehen.
- Anträge können bis zwei Tage vor der LMV eingereicht werden.
Dringlichkeitsanträge unterliegen dieser Frist nicht, bedürfen allerdings
einer Begründung der Dringlichkeit, welche von der LMV anerkannt werden
muss.
- a) Die LMV bestimmt über die Grundlinien für die politische und
organisatorische Arbeit des Landesverbandes; beschließt den Haushalt;
beschließt das Arbeitsprogramm; entscheidet über eingebrachte Anträge;
beschließt und ändert die Satzung, Geschäftsordnung und die
Schiedsordnung; erkennt Ortsgruppen an; nimmt Berichte entgegen; wählt und
entlastet den Landesvorstand; wählt die Landes-Awareness-Gruppe; wählt
zwei Rechnungsprüfer*innen; wählt Vertreter*innen für den Landesjugendring
Thüringen (LJRT) e.V.; wählt zwei Beauftragte für die Mitte-Ost-
Arbeitsgruppe, wobei mindestens eine*r aus dem LaVo ist; wählt eine*n
Vertreter*in für den Landesparteirat von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Thüringen;
wählt die Delegierten zu Landesdelegiertenkonferenzen von BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN Thüringen; wählt eine*n Delegierte*n für den Bundesfinanzausschuss
und vergibt Voten, darunter ein Votum für den
Beisitzer*innenposten im Landesvorstand von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
b) Diese*r Delegierte muss mit dem Schatzmeister*innenamt quotiert sein.
Des Weiteren müssen die Delegierten der GJTh für den Landesparteirat und
die Landesdelegiertenkonferenz von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Thüringen, um
stimmberechtigt zu sein, Doppelmitglieder im Sinne von § 3 Nr. 2 dieser
Satzung sein. Gleiches gilt für Kandidierende auf das Votum der GJTh für
den Beisitzer*innenposten im Landesvorstand von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Thüringen.
- Mitglied des Landesvorstandes kann nur werden, wer Mitglied der GJTh ist.
Die gleichzeitige Mitgliedschaft im Landesvorstand der GJTh und dem
Landesvorstand von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Thüringen ist möglich. Die
gleichzeitige Mitgliedschaft im Landesvorstand der GJTh und im
Bundesvorstand der GRÜNEN JUGEND, in einem anderen Landesverbandes oder
dem Bundesverband von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, im Europaparlament, im
Deutschen Bundestag oder einem Landesparlament schließt sich ebenso aus,
wie ein berufliches oder finanzielles Abhängigkeitsverhältnis zur GJTh.
Ein Mitglied des geschäftsführenden Landesvorstandes darf nicht in einem
beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur
Landesgeschäftsstelle und den Landessprecher*innen von BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN Thüringen, der thüringer Landtagsfraktion von BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN, als auch den grünen Landesminister*innen stehen. Die*der
politische Geschäftsführer*in und die*der Schatzmeister*in müssen
volljährig und voll geschäftsfähig sein.
- Jeweils mindestens 50 Prozent des Vorstands, der Delegierten und bei
sonstigen Vertretungen sind Frauen, Lesben, Inter, nicht-Binäre, trans
Menschen und Agender Menschen (FLINTA*). Diese Plätze werden jeweils
zuerst gewählt.
a) FLINTA*-Plätze können nicht geöffnet werden. Findet sich für einen
solchen Platz keine FLINTA*-Person, so bleibt der Platz unbesetzt.
b) Einzelne Plätze sind im Wechsel FLINTA*-Plätze und offene Plätze.
c) Ein Frauen, Lesben, Inter, nicht-Binäre, trans Menschen und Agender
Menschen-Forum (FLINTA*-Forum) ist durch einen Antrag zur Geschäftsordnung
einzubringen, über den die anwesenden stimmberechtigen FLINTA* abstimmen.
Mitglieder dieses Forums sind die bei der Veranstaltung anwesenden
FLINTA*, wobei auch bei diesem Forum nur die Personen stimmberechtigt
sind, die auch bei der ursprünglichen Veranstaltung stimmberechtigt sind.
Die FLINTA* beraten in Abwesenheit der übrigen Mitglieder und teilen nach
Ende des FLINTA*-Forums das Ergebnis dem gesamten Gremium mit. Das
FLINTA*Forum kann auch bei Anträgen, die formal oder inhaltlich das
Selbstbestimmungsrecht von FLINTA* berühren oder diese besonders
betreffen, von den anwesenden stimmberechtigten FLINTA*-Personen
einberufen werden. FLINTA*-Personen haben so die Möglichkeit, vor der
Abstimmung der Versammlung zu den betreffenden Anträgen mit einer
gesonderten Abstimmung ein FLINTA*-Votum zu beschließen. Dabei ist ein
FLINTA*-Votum eine Empfehlung und hat keine bindende Wirkung. Außerdem
kann ein FLINTA*-Forum zu jedem Zeitpunkt einberufen werden, um ein
FLINTA*-Veto zu beschließen. Das Beschließen eines FLINTA*-Vetos beendet
die Debatte sofort und führt direkt zur Abstimmung. Sollte das
Abstimmungsergebniss der Gesamtversammlung vom FLINTA*-Veto abweichen, so
hat das FLINTA*-Veto eine aufschiebende Wirkung und der Antrag kann erst
wieder auf der nächsten LMV eingebracht werden.
- Mitglied der Landes-Awareness-Gruppe kann nur werden, wer Mitglied der
GRÜNEN JUGEND Thüringen ist. Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der
LandesAwareness-Gruppe der GRÜNEN JUGEND Thüringen und im Landesvorstand
der GRÜNEN JUGEND Thüringen, Sprecher*in einer Ortsgruppe der GRÜNEN
JUGEND Thüringen, einem Kreis- oder dem Landesvorstand von BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN Thüringen, dem Bundesvorstand der GRÜNEN JUGEND, dem Vorstand eines
anderen Landesverbandes oder dem Bundesverband von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN,
dem Europaparlament, dem Deutschen Bundestag oder einem Landesparlament
oder einem Kommunalparlament schließt sich ebenso aus, wie ein berufliches
oder finanzielles Abhängigkeitsverhältnis zur GRÜNEN JUGEND Thüringen. Die
Landes-Awareness-Gruppe besteht aus mindestens 50% FLINTA*. Es dürfen
jeweils maximal zwei Mitglieder der LAWA derselben Ortsgruppe angehören.
- Ein Votum enthält die Aussage, dass die unterstützte Kandidatur im
Interesse der GRÜNEN JUGEND Thüringen liegt, insbesondere dass die*der
Kandidat*in geeignet ist, die politischen Ziele und Vorstellungen der GJ
Thüringen in dem Gremium, für dass sie*er kandidiert, voranzubringen oder
umzusetzen. Ein Votum berechtigt die*den Kandidat*in, es bei seiner*ihrer
Bewerbung anzuführen und damit zu werben. Darüber hinaus berechtigt und
verpflichtet es niemanden. Voten können für alle Gremien der Partei
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Thüringen, dem Bundesverband der GRÜNEN JUGEND oder
anderer der GRÜNEN JUGEND Thüringen inhaltlich nahestehender
Organisationen vergeben werden. Grundsätzlich wird ein Votum für einen
Beisitzer*innenposten im Landesvorstand von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Thüringen vergeben. Wer ein Votum beanspruchen will oder ein Votum auf der
LMV vergeben will, muss dies bis Antragsschluss dem Landesvorstand
schriftlich mitteilen. Der Landesvorstand entscheidet über die Aufnahme
auf die Tagesordnung. Für die Bewerbung auf ein Votum auf der Tagesordnung
gibt es keine Frist. Bewerben können sich alle Menschen, die zum Zeitpunkt
der Votenvergabe das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Mitglied
der GJ Thüringen sind oder sich im Umfeld des Verbandes engagieren. Voten
sind grundsätzlich zu quotieren. Ein*e Bewerberin muss die absolute
Mehrheit erlangen, um das Votum ausgesprochen zu bekommen. Bewerben sich
auf ein Votum mehrere Menschen, so muss ein*e Bewerber*in im ersten
Wahlgang die absolute Mehrheit auf sich vereinen. Geschieht dies nicht,
treten im zweiten Wahlgang die beiden Personen mit den meisten Stimmen an
und ein*e Bewerber*in muss die absolute Mehrheit auf sich vereinen.
Gelingt dies nicht, tritt im dritten Wahlgang die Person mit den meisten
Stimmen an und muss die absolute Mehrheit auf sich vereinen. Gelingt dies
nicht, wird kein Votum vergeben. Abgestimmt wird grundsätzlich offen. Auf
Antrag eines Mitglieds der LMV findet die Abstimmung geheim statt.
- Die LMV ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. Zu Beginn
einer LMV muss die ordnungsgemäße Ladung durch Mehrheitsbeschluss der
anwesenden Mitglieder bestätigt werden.
- Antragsberechtigt sind der Landesvorstand, die Ortsgruppen sowie jedes
Mitglied.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das
Protokoll ist den Mitgliedern bis zwei Wochen nach der
Mitgliederversammlung zugänglich zu machen und wird auf der kommenden
Mitgliederversammlung beschlossen. Änderungswünsche müssen per
Änderungsantrag eingebracht werden.
- Die Satzung und die Finanzordnung können von der LMV nur mit einer 2/3-
Mehrheit beschlossen, geändert oder aufgehoben werden. Die Antragsfrist
für Satzungs- und Finanzordnungsänderungen beträgt zwei Wochen. Auf die
Frist für Änderungsanträge von Satzung und Finanzordnung ist mit der
Einladung zur LMV hinzuweisen.
- Die Geschäftsordnung der Landesmitgliederversammlung kann mit einfacher
Mehrheit beschlossen, geändert oder aufgehoben werden.
- Der Landesvorstand kann beschließen, dass eine Landesmitgliederversammlung
online oder als Mischform zwischen Präsenz und Online stattfinden soll.
Auf diese können, unter Einhaltung der entsprechenden Regelungen im
Parteiengesetz, Beschlüsse gefasst und Wahlen stattfinden.
§ 7 Urabstimmung
- Die Urabstimmung dient der basisnahen Legitimation besonders wichtiger
kurzfristiger Entscheidungen zwischen den Landesmitgliederversammlungen.
Sie findet über das Tool Abstimmungsgrün statt.
- Die Abstimmung wird für alle Mitglieder der GRÜNEN JUGEND Thüringen
freigeschaltet. Technisch ausschlaggebend ist hierfür die
Mitgliederdatenbank zum Zeitpunkt des Beginns der Urabstimmung.
- Die Durchführung einer Urabstimmung erfolgt auf Grundlage eines
Beschlusses des Landesvorstandes mit einfacher Mehrheit oder eines
Begehrens von 10 Mitgliedern. Jedes Mitglied des Landesverbandes kann
jederzeit einen Antrag auf Urabstimmung an den Landesvorstand stellen, der
innerhalb von sieben Tagen behandelt werden muss. Der Landesvorstand
beschließt außerdem die Dauer der Abstimmung, die jedoch nicht weniger als
24 Stunden und höchstens 72 Stunden betragen darf. Die Abstimmung ist
mindestens 2 Tage im Voraus anzukündigen. Die Information über eine
geöffnete Abstimmung ergeht via der in der Mitgliederverwaltung
hinterlegten Mailadresse.
- Abstimmungsergebnisse werden erst veröffentlicht, wenn die Abstimmung
beendet ist, um Abstimmende nicht zu beeinflussen. Abstimmungsfristen
können nach Beginn der Abstimmung nicht nachträglich verlängert werden.
Das Abstimmungsergebnis wird anschließend an das Ende der Abstimmung
veröffentlicht. Die Veranstaltung in Abstimmungsgrün ist für mindestens 1
Jahr zu speichern. Bei berechtigtem Verdacht auf Manipulation einer
Abstimmung kann eine Urabstimmung durch einen Beschluss der
Landesmitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit für ungültig erklärt werden.
Die Abstimmung muss dann innerhalb von zwei Wochen wiederholt werden.
- Eine Abstimmung ist nur dann gültig, wenn mindestens 7 Prozent der
Mitglieder (abgerundet) der GRÜNEN JUGEND Thüringen innerhalb der
Abstimmungsfristen daran teilgenommen haben.
- Personenwahlen und Satzungsänderungen können nicht per Urabstimmung
durchgeführt werden, sondern bedürfen immer einer
Landesmitgliederversammlung. Finanzentscheidungen können in einer Höhe bis
6000 Euro getroffen werden.
- Urabstimmungen sind aufgrund der technischen Gegebenheiten keine geheimen
sondern lediglich verdeckte Abstimmungen. In diesem Rahmen ist die
datenschutzrechtliche Unbedenklichkeit bei der Durchführung einer
Abstimmung durch die Verantwortlichen der Mitgliederverwaltung
sicherzustellen. Insbesondere die Abfrage oder Weitergabe
personenbezogener Abstimmungsdaten durch Verantwortliche der GRÜNEN JUGEND
Thüringen ist ausgeschlossen.
§ 8 Landesvorstand
- Der ehrenamtlich tätige Landesvorstand führt die laufenden Geschäfte der
GJTh gemäß Gesetz und Satzung sowie den Beschlüssen der LMV. Er übt
gegebenenfalls Arbeitgeber*innenrechte aus.
- Der*die politische Geschäftsführer*in und der*die Schatzmeister*in
vertreten den Landesverband gemäß § 26 BGB juristisch.
- Der Landesvorstand wird von der zweiten ordentlichen
Landesmitgliederversammlung eines Jahres für eine Amtsdauer von einem Jahr
gewählt. Die Amtszeit endet für alle Mitglieder – auch für Nachgewählte –
mit der zweiten ordentlichen Landesmitgliederversammlung im
darauffolgenden Jahr oder durch Abwahl.
- Der Landesvorstand setzt sich zusammen aus:
- zwei Sprecher*innen
- einer*m politischen Geschäftsführer*in
- einer*m Schatzmeister*in
- einer*m frauen-, lesben-, inter-, nicht-binär-, trans-, agender und
genderpolitische*r Sprecher*in. Abgekürzt werden kann dieses Amt als
FLINTA*GPS. - drei Beisitzer*innen
- Innerhalb des Landesvorstands
- bilden die Sprecher*innen, die politische Geschäftsführungen und
der*die Schatzmeister*in den geschäftsführenden Vorstand. Mindestens
50 Prozent des geschäftsführenden Vorstands sind FLINTA*-Personen. - ist mindestens eine der beiden Sprecher*innen eine FLINTA*-Person.
- ist der*die politische Geschäftsführer*in stellvertretende*r
Schatzmeister*in.
- bilden die Sprecher*innen, die politische Geschäftsführungen und
- Der Landesvorstand gibt sich nach Maßgabe der Satzung und Statute der GJTh
eine Geschäftsordnung.
- Können weder die delegierte Person noch Ersatzdelegierte eine Delegierung
wahrnehmen oder ist keine Wahl durch eine ordentliche
Landesmitgliederversammlung möglich, kann der Landesvorstand eine
Delegierung vornehmen, nachdem eine Information der Mitglieder über die
Mailingliste erfolgt ist. Dabei ist eine Frist von mindestens 24 Stunden
einzuhalten.
- Der Landesvorstand ist berechtigt, im Namen der GJTh Anträge und
Änderungsanträge innerhalb der Gliederungen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Thüringen (insbesondere Landesdelegiertenkonferenz und Landesparteirat) zu
stellen. Diese Anträge dürfen nicht den programmatischen Grundsätzen der
GJTh widersprechen.
- Die LMV kann einem Mitglied des Landesvorstands nur dadurch das Misstrauen
aussprechen, indem sie mit absoluter Mehrheit eine*n Nachfolger*in wählt.
- Scheidet ein Mitglied des Landesvorstands aus, muss die LMV eine Nachwahl
durchführen. Die Amtszeit des nachgewählten Mitglieds endet mit der der
übrigen Mitglieder des Landesvorstands.
§ 9 Teams
- Zur Arbeit an dauerhaften Aufgaben oder einzelnen Projekten können vom
Landesvorstand Teams gebildet werden. Teams bestehen aus mindestens einem
Mitglied des Landesvorstandes als Koordinator*in und weiteren
Basismitgliedern.
- Die Basismitglieder werden auf Vorschlag des Landesvorstands und nach
Ausschreibung von der Landesmitgliederversammlung beschlossen.
- Über die Arbeit der Arbeitsbereiche legt der Landesvorstand der
Mitgliederversammlung
Rechenschaft ab.
- Die Ausschreibung muss die angestrebte Größe des Arbeitsbereichs, die
Auswahlkriterien, die die Frist zur Bewerbung, den ungefähren
wöchentlichen Arbeitsumfang sowie Informationen über den erwarteten Inhalt
der Bewerbungen enthalten.
- Vor der Wahl des Basismitglieder legt der Landesvorstand der
Landesmitgliederversammlung einen Bericht über den Auswahlprozess und die
getroffene Auswahl vor.
- Die Amtszeit der Basismitglieder eines Teams beträgt ein Jahr. Scheidet
ein Mitglied aus, kann auf der nächsten Landesmitgliederversammlung
nachgewählt werden. Falls ein Mitglied vor Ende der Amtszeit aus dem Team
ausscheidet, kann der Landesvorstand übergangsweise bis zur nächsten
Landesmitgliederversammlung ein Mitglied ernennen.
- Mitglieder eines Teams können durch den Landesvorstand mit einer 2/3-
Mehrheit ausgeschlossen werden. Der Ausschluss muss gegenüber der nächsten
Mitgliederversammlung begründet werden.
§ 10 Landes-Awareness-Gruppe
- Aufgabe der Landes-Awareness-Gruppe ist es, Ansprechpartner*innen für
Mitglieder und Aktive der GRÜNEN JUGEND Thüringen zu sein, insbesondere in
Fällen von sexistischer, inter- oder transfeindlicher Diskriminierung,
sexualisierter Gewalt oder Übergriffigkeiten sowie in Situationen der
Überforderung bei Erfüllung von Aufgaben für die GRÜNE JUGEND Thüringen
oder deren Ortsgruppen.
- Die Landes-Awareness-Gruppe besteht aus bis zu fünf gleichberechtigten
Mitgliedern.
- Die Amtszeit der Landes-Awareness-Gruppe beträgt ein Jahr.
- Die Landes-Awareness-Gruppe ist unabhängig von allen Vorständen und
gewählten Strukturen der GRÜNEN JUGEND Thüringen sowie des Bundesverbandes
und anderen Landesverbänden der GRÜNEN JUGEND und nur den Mitgliedern der
GRÜNEN JUGEND Thüringen verpflichtet.
- Die Landes-Awareness-Gruppe hat nach ihrer Neuwahl einen Anspruch auf eine
durch den Landesverband finanzierte Schulung im Bereich der Beratung sowie
nach Bedarf auf weitere Schulungen.
- Die Landes-Awareness-Gruppe hat das Recht, bei Veranstaltungen der GRÜNEN
JUGEND Thüringen veranstaltungsbezogene Awareness-Gruppen einzusetzen, die
den Teilnehmenden der Veranstaltung vor Ort als Ansprechpartner*innen zur
Verfügung stehen.
- Die Landes-Awareness-Gruppe trägt die Kurzbezeichnung „LAWA“.
§ 11 Allgemeine Bestimmungen
- Die Wahlordnung enthält die Regelungen zum Wahlverfahren.
- Die Wahlordnung sowie die Finanzordnung sind Teil dieser Satzung.
- Abstimmungen sind grundsätzlich offen, auf Antrag eines anwesenden
Mitglieds wird die Abstimmung geheim durchgeführt. Das Präsidium wird in
offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit zu Beginn einer Sitzung gewählt.
Beschlüsse werden, wenn nichts anderes in der Satzung bestimmt ist, mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen gefasst. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei mehr Enthaltungen als
Ja-/Nein-Stimmen zusammen wird der Antrag zurückgestellt.
- Über die Sitzungen aller Organe ist ein Protokoll anzufertigen. Alle
Protokolle müssen – wenn nicht anders geregelt – spätestens 14 Tage nach
der entsprechenden Sitzung allen Mitgliedern zugänglich gemacht werden.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 12 Auflösung
- Die Auflösung der Organisation kann nur durch eine eigens dafür
einberufene LMV mit 3/4-Mehrheit beschlossen werden.
- Das Restvermögen fällt dann dem Landesverband von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Thüringen mit der Auflage zu, es für jugendpolitische Zwecke zu verwenden.
§ 13 Schlussbestimmungen
Diese Satzung tritt mit allen Satzungsänderungen am Tag nach ihrer
Beschlussfassung in Kraft.
Änderungsanträge
- S1 (Sara Marie Schläger (LV Grüne Jugend Thüringen), Überweisung)